Rechtliches

  • Räum- und Streupflicht
  • Der Verein muss einen Vorstand haben

  • Räum- und Streupflichten im Verein
    Grundlegend für die Erfüllung der Winterdienst-Verpflichtungen ist die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Sollte es im Winter zu einem Unfall in einem Verein kommen, muss zunächst geprüft werden, ob aus der Allgemeinen Verkehrs-sicherungspflicht heraus eine Winterdienst-Verpflichtung für den Kleingärtner erwächst.
    Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn sich die Kleingärtner einig sind, dass die Anlage im Winter nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
    Die Tore werden geschlossen gehalten. Sollte jemand dennoch die Gartenanlage betreten und dabei einen Unfall erleiden, so trägt dieser das volle Risiko des Unfalls mit allem möglichen Nachteilen.
    Beräumung von Wegen
    Durch viele KGA führen Wege hindurch. Wenn z.B. das Vereinsheim auch im Winter der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, besteht eine Räum- und Streupflicht.
    Sollte jemand auf eisglattem Weg ausrutschen und sich verletzen, wird geprüft, wer für die Organisation und Durchführung des Winterdienstes verantwortlich ist.
    Dies könnte zum einem der Verein sein oder zum anderen auch ein vom Verein beauftragter Dritter. Hat dieser seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist er im Falle eines Unfalls haftbar zu machen.
    Aufstellen von Hinweisschildern
    Das Aufstellen von Hinweisschildern wie z.B. „Eingeschränkter Winterdienst“ oder „Kein Winterdienst“ befreit nicht von der Verkehrssicherungspflicht!
    Wege um die Kleingartenanlage
    Wege, die nicht mehr zum Pachtgelände der KGA gehören, müssen von den Kleingärtner auch nicht verkehrsrechtlich gesichert werden. Dies muss der Grund-stückseigentümer übernehmen. In den meisten Fällen führen öffentliche Wege um Gartenanlagen. Grundstückseigentümer ist dann die jeweilige Gemeinde.
    Oftmals hat die Gemeinde die Winterdienst-Verpflichtung per Satzung auf den Kleingartenverein oder den Anlieger umgelegt. Sollte dies der Fall sein, ist der Klein-gärtner oder Anlieger verpflichtet, den Winterdienst zu organisieren.
    (Quelle: Sicherheit im winterlichen Garten – Rechtsanwalt Volkmar Kölzsch)

    Die Liste der Vereine mit Räum- und Streupflicht ist hier einsehbar

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    Der Verein muss einen Vorstand haben
    Ein eingetragener Verein, so auch ein Kleingartenverein, muss nach § 26 BGB in jedem Falle einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich.
    Wer konkret in einem Vorstand in einem Verein ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Satzung. Finden sich im Verein keine Personen, die bereit sind, das Vorstandsamt zu übernehmen, ist der Verein handlungsunfähig. Für diesen Fall ist entweder nach § 29 BGB ein so genannter Notvorstand durch das Amtsgericht zu  bestellen oder der Verein muss sich auflösen.
    Die Bestellung eines Notvorstandes durch das Amtsgericht erfolgt auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereins hat. Dies könnte jedes Mitglied des Vereins sein, ebenso der Stadtverband als Dachorganisation, aber auch jede andere Person, die mit dem Verein in einer Rechtsbeziehung steht.
    Der Notvorstand wird grundsätzlich unter den selben Bedingungen wie der Vorstand des  Vereins, also im Zweifel ehrenamtlich tätig sein. Findet sich jedoch keine Person,
    die das Notvorstandsamt ehrenamtlich ausübt, bestellt das Gericht einen Notvorstand, der gegen Entgeld arbeitet. Dies können zum Beispiel Rechtsanwälte sein, die dann für jede Tätigkeit eine entsprechende Gebührenrechnung legen.
    Dies kann u.a. die finanziellen Möglichkeiten des Vereins überfordern, insbesondere dann, wenn die  Tätigkeit des Notvorstandes über einen längeren Zeitraum reicht.
    Die Folge wäre unter Umständen eine erhöhte finanzielle Belastung für alle Vereinsmitglieder oder  aber die Insolvenz des Vereins, was zu dessen Auflösung führen würde.
    Eine Auflösung des Vereins hätte unter Umständen erhebliche Nachteile für die
    einzelnen Kleingärtner. Im Extremfall kann sie dazu führen, dass die Anlage völlig aufgelöst wird, dass heißt, dass die betroffenen Kleingärtner  ihre Parzellen entschädigungslos beräumen müssten.
    Es ist also dringend anzuraten die Handlungsfähigkeit der Vereine in jedem Fall zu
    sichern, da ansonsten für jeden einzelnen erhebliche Nachteile drohen.

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